Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil des zwischen Mieter und Vermieter geschlossenen Mietvertrags!
§1 Vertragsparteien
(1) Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande. Das Führen des Wohnwagens darf nur durch den Mieter erfolgen. Eventuelle weitere Fahrer sind in dem Mietvertrag zu vermerken. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch.
(2) Jeder Mieter muss mindestens 19 Jahre alt sein und mindestens 1 Jahr im Besitz der erforderlichen Führerscheinklasse sein.
(3) Ein gültiger Führerschein sowie ein gültiger Personalausweis sind dem Vermieter bei Übernahme des Wohnwagens vorzulegen.
(4) Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.
§2 Miete
(1) Der Mietpreis setzt sich wie folgt zusammen: Tagesmiete x Anzahl der Miettage Die Tagesmiete richtet sich nach dem vereinbarten Preis. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Preis zu zahlen. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht. Im Gesamtpreis enthalten ist: Eine H aftpflichtversicherung. Diese haftet, sobald der Wohnanhänger vom Zugfahrzeug abgekuppelt wurde und ein Schaden durch diesen entsteht.
§3 Zahlungsweise
(1) Nach Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter eine Anzahlung von 50% innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Vermieters zu leisten
§4 Kaution
(1) Die Kaution für die Mietsache beträgt 200,00 € und ist bei Übergabe bar zu bezahlen. Es werden keine Schecks, Kreditkarten usw. akzeptiert.
(2) Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution bei Übergabe zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht. Der Vermieter ist berechtigt bei Pflichtverletzung des Mieters (z. B. Beschädigung an der Mietsache, nicht erfolgte Reinigung) die Kaution teilweise zu verrechnen oder vollständig einzubehalten.
(3) Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.
§5 Übergabe, Rücknahme, Reinigung:
(1) Die Rückgabe erfolgt am Sitz des Vermieters, es sei denn, die Parteien haben schriftlich einen anderen Ort vereinbart. Der Mieter ist verpflichtet, die im Mietvertrag vereinbarten Termine für Übergabe und Rücknahme pünktlich einzuhalten. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadenersatz durch bereits erfolgte Nachvermietung geltend machen. In jedem Fall, ist aber eine Nutzungsentschädigung/Miete für die verlängerte Mietzeit zu zahlen (§ 5 (2)).
(2) Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgeben, so ist er verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Gibt der Mieter den Wohnwagen nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in §2 für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.
(3) Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll (Vertragsbestandteil) erstellt, in dem der Wohnwagenzustand festgehalten wird. Der Wohnwagen ist vom Mieter im gereinigten Zustand (besenrein) an den Mieter übergeben. Wird der Wohnwagen ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die Reinigung durch den Vermieter pauschal 100,00 € zu zahlen. Der Betrag ist von der Kaution einzubehalten. Bei grober Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
(4) Rückgaben des Wohnwagens vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, der Wohnwagen kann anderweitig vermietet werden.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
(6) Bei der Benutzung von Fähren bzw. Autozügen ist eine Autozug- bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist dem Vermieter spätestens vor Reisebeginn vorzulegen bzw. beim Vermieter bei Übergabe abzuschließen. Auf Fähren oder Autozügen werden Schäden oder der Totalverlust des Fahrzeugs durch Untergang durch die Versicherung des Vermieters nicht übernommen. Sofern der Mieter keine Autozug- bzw. Fährversicherung abschließt sind sämtliche Kosten eines Unfalls oder Totalverlustes des Fahrzeugs durch Untergang vom Mieter zu tragen.
§6 Reservierung und Rücktritt
(1) Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und Eingang der zu leistenden Anzahlung von 50% auf dem Konto des Vermieters verbindlich.
(2) Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen: bis zu 30 Tage vor dem 1. Miettag: 25 %; bis zu 15 Tage vor dem 1. Miettag: 50 %; weniger als 15 Tage vor dem 1. Miettag: 80 %.Am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 100% des Mietpreise.
(3) Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
§7 Auslandfahrten
(1) Der Mieter ist berechtigt, Auslandfahrten in alle Länder der EU zu unternehmen inkl. der Schweiz. Die Länder werden bei Reiseantritt vom Mieter dem Vermieter genannt.
(2) Fahrten in Nicht-EU-Staaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters und ggf. einer speziellen zusätzlichen Versicherung, deren Kosten der Mieter zu tragen hat.
§8 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.ä.), soweit diese vom Vermieter zur Verfügung gestellt werden, zu beachten und den Wohnwagen nur demgemäß einzusetzen.
(2) Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: a. den Wohnwagen bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern; b. den Wohnwagen bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz.
(3) Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Wohnwagens gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
(4) Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden am Wohnwagen, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und/oder Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen des Wohnwagens, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für den Verschleiß.
(5) Der Mieter hat dem Vermieter etwaige Mängel des Wohnwagens unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet er dem Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels am Wohnwagen oder an anderen Sachen entstehen.
(6) Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, indem er sie vom Vermieter erhalten hat.
§9 Pflichten des Vermieters
(1) Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Wohnwagen für den oben angegebenen Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Nutzung zu überlassen.
(2) Der Vermieter hat den Wohnwagen zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, den Wohnwagen an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.
(3) Der Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu verwenden und sofort nach Ende der Mietzeit zu vernichten.
§10 Pflichten und Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnwagen, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhuts- und Sorgfaltspflichtenpflichten gemäß vorstehenden Regelungen
entstehen unbeschränkt. Schäden am oder im Wohnwagen bzw. Dritten hat der Mieter in vollem Umfang zu tragen.
(2) Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnwagen entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
(3) Der Mieter haftet bei allen Verkehrsunfällen für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Versicherungsvertrages sofern nicht Absatz 4 einschlägig ist.
(4) Der Mieter haftet uneingeschränkt bei:
• Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
• drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
• Missachtung maximaler Durchfahrtshöhen und –breiten
• Zurücksetzen des Wohnwagens ohne Einweisung durch eine Hilfsperson
• Überladung
• Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der AGB´s
• Nicht termingerechter Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt
• Unsachgemäßer Behandlung
• Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck
• Unfallflucht oder wenn das Verhalten des Mieters auf andere Weise nach einem Verkehrsunfall, oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu führt, dass sich die für den Wohnwagen bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann.
(5) Wird bei der Rückgabe des Wohnwagens ein Schaden festgestellt, so wird die
Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Wohnwagens vorhanden war.
(6) Schäden im Sinne dieser Vorschrift sind auch alle Folgeschäden, insbesondere Mietausfall, wenn der Wohnwagen infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
(7) Im Falle der Selbstvornahme der Schadensbeseitigung durch den Vermieter oder einen seiner Mitarbeiter gilt hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde in Höhe von 45,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
(8) Schäden können noch bis zu 5 Tage nach der Rückgabe vom Vermieter geltend gemacht werden.
§11 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet für alle Schäden, nur soweit Deckung im Rahmen der für den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen besteht. Folgende Versicherungen sind abgeschlossen: · Haftpflichtversicherung, Selbtsfahrervermietversicherung
(2) Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
(3) Der Vermieter kann die Hauptleistung nach diesem Vertrag verweigern, soweit diese Leistungspflicht für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Im vorbezeichneten Fall sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
§12 Verhalten bei Unfällen
(1) Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen.
(2) Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
(3) Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
§13 Sonstiges
(1) Das Rauchen in dem Wohnwagen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500 Euro. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür eine Gebühr von 500 Euro berechnet.
(2) Offene Flammen sind im Wohnwagen nicht gestattet.
(3) Der Mieter darf an dem Wohnwagen keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
(4) Der Wohnwagen darf nur auf geeignetem Gelände gefahren und abgestellt werden.
(5) Der Wohnwagen darf für Festivalbesuche genutzt werden, sollte eine weitere Vermietung danach nicht mehr möglich sein (technische oder optische Mängel, die eine weiter Vermietung verhindern), stellen wir Schadensersatzansprüche in Höhe von 2500,-€.
§14 Weitergabe persönlicher Daten
(1) Der Mieter ist damit einverstanden, dass Qek und weg die persönlichen Daten speichert.
(2) Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen
im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen o.ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
(3) Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG:
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an:
Qek und weg
Christian Wolter Dorfstraße 4a
24852 Sollerup
§15 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
§16 Ergänzende Bestimmungen
Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst. Sollten Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr gewollter Zweck in wirksamer Weise erfüllt wird.
Stand 16.01.2022